Kuther & Partner
Rechtsanwälte • Notare
Falkensteiner Str. 77
60322 Frankfurt am Main
rechtsanwaelte@kuther.de
T +49 (0)69 - 94 54 76 0
F +49 (0)69 - 94 54 76 20
- Nutzungsentschädigung nach Kündigung kann höher sein als die Bestandsmiete .
- Mietzahlung: Zahlungsauftrag zum dritten Werktag ist rechtzeitig .
- WEG: Eigentumsentziehung wegen unzumutbaren Verhaltens aufgrund eines sog. Messie-Syndroms .
- Rechtsprechungsänderung bei der Eigenbedarfskündigung .
- Vermieter muss die Bepflanzung eines Balkons oder einer Loggia mit einem Baum nicht dulden .
- Wohnungsüberlassung an die Tochter stellt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung dar .
- Keine Aufrechnung mit verjährter Betriebskostennachforderung gegen Kaution .
- Kautionsrückzahlung erst nach angemessener Überlegungsfrist .
- Umgehung des mietrechtlichen Vorkaufsrechts .
- Baulärm kann zur Mietminderung berechtigen .
- Achtung Ironie! Arbeitnehmer können auch Korrektur eines zu positiven Zeugnisses verlangen .
- Zur Kündigung eines Vertrages über eine Therapie zur Gewichtsabnahme .
- GmbHG § 34 Abs. 1 u. 2; BGB §§ 138, 139 Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Auslöser zur Einziehung eines Gesellschaftsanteils .
- Betriebliche Altersversorgung: Arbeitnehmer können AGB-mäßigen Erlassvertrag mit Arbeitgeber schließen .
- Arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch im Betrieb verpflichtet .
- Grobe Beleidigung von Vorgesetzten mittels Emoticons rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung .
- Mitbestimmung; Betriebsrat; Gehaltsbänder; Tarifsperre; Initiativrecht .
- BVerfG weist drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz als unzulässig ab .
- Sitzstreik im Büro des Vorgesetzten zur Durchsetzung einer Gehaltserhöhung kann eine Kündigung rechtfertigen .
- Klarstellung des Bundesarbeitsministerium: Mindestlohn gilt nicht für Amateursportler .
- BGB §§ 134, 138 Abs. 1, 141, 242, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1410, 1570, 1571, 1572, 1614; VersAusglG §§ 3, 6, 7, 8 Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichen Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüchen im Ehevertrag .
- Zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung .
- BGH bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze .
- Keine Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils für Türkeiurlaub mit Kind im Sommer 2016 .
- Nutzungsentgeltanspruch bei alleiniger Nutzung einer Immobilie des Gesamtguts durch den anderen Ehegatten .
- Einrichtung einer Betreuung mit Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung bei lediglich privatschriftlicher Vorsorgevollmacht .
- BGH stärkt Unterhaltsanspruch von Müttern unehelicher behinderter Kinder .
- Zugewinnausgleich: Substantiiertes Bestreiten bei schlüssig behaupteter illoyale Vermögensminderung .
- Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich .
- Interne Teilung fondsgebundener Anrechte bei Versorgungsausgleich .
Rechtsanwaltskanzlei Kuther & Partner, Frankfurt
Kuther & Partner ist eine Anwaltskanzlei, die mittelständische Unternehmen und Unternehmer sowie Privatpersonen in allen rechtlichen Belangen umfassend betreut.
Aufgrund langjähriger Praxis hat sich die Kanzlei besondere Fachkompetenz auf den Gebieten des Wirtschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Familienrechts, des Erbrechts, des Mietrechts und des Verkehrsrechts erworben. Abgerundet wird unser Leistungsspektrum durch unser erfahrenes Notariat.
Wir betreuen Sie kompetent und umfassend in den folgenden rechtlich relevanten Bereichen:
- Unternehmen, Wirtschaft, Handel
- Arbeit, Personal, Betriebsverfassung
- Ehe und Familie
- Vermögen und Unternehmen zwischen den Generationen
- Immobilien und Projektentwicklung
- Wohnen und Wohneigentum
- Notariat
Auf den folgenden Seiten können Sie sich einen umfassenden Eindruck verschaffen, wer wir sind, was wir tun und wie wir arbeiten.